Der Landkreis Uckermark rechnet Mitte Januar mit der Einrichtung des Impfzentrums. Vorgesehen dafür ist die Sporthalle der Carl-Friedrich-Grabow Schule. Nähere zeitliche Angaben liegen noch nicht vor.
21. Dezember 2020
Für eine Notbetreuung im städtischen Hort vom 4. bis 10. Januar 2021 müssen beide Elternteile in kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sein und eine häusliche oder private Betreuung nicht organisieren können. Die Sorgeberechtigten stellen einen formgebundenen Antrag bei der Stadt Schwedt/Oder. Der Antrag wird auf der Seite des Landkreises Uckermark www.uckermark.de zur Verfügung gestellt.
Wenn klare Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt die Zusage zur Notbetreuung des Kindes durch die Stadt Schwedt/Oder. Falls die Voraussetzungen nicht eindeutig sind, wird der Antrag zur Entscheidung an das Jugendamt des Landkreises geschickt und die Sorgeberechtigten darüber informiert.
Die Hortbetreuung beginnt zur üblichen Zeit, also ab 11:15 Uhr! Für die Organisation der Schul-Notbetreuung am Vormittag ist die Schule zuständig!
Entsprechend der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 15. Dezember 2020 gelten für die Einrichtungen der Stadt Schwedt/Oder folgende Festlegungen bis zum 10. Januar 2021:
Ab 16. Dezember 2020 sind die Stadtbibliothek und die Volkshochschule geschlossen. Ob die Volkshochschule im Januar Online-Kurse anbietet, wird derzeit noch geprüft.
Die Städtischen Museen bleiben auch weiterhin geschlossen.
Die Musik- und Kunstschule führt den Unterricht mit maximal 5 Teilnehmenden je Kurs unter Einhaltung der AHA-Regeln weiter. Der Unterricht in Gesang und für Blasinstrumente findet nicht statt.
Die Gemeindehäuser in den Ortsteilen bleiben weiterhin für Veranstaltungen geschlossen.
Hier einige der neuen Maßnahmen ab 16. Dezember im Überblick:
Ausgangsbeschränkungen: Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet.
Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages (Ausnahme an Heiligabend und Silvester)
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt.
Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten.
Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr
Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen auch Friseursalons schließen, ausgenommen sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich.
Vom 14. bis 18. Dezember wird die Präsenzpflicht an Brandenburgs Schulen ausgesetzt. Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote.
Der praktische Schulsport in Hallen einschließlich Schwimmunterricht ist bis zum 13.01.2021 untersagt, mit Ausnahme der Sport-Spezialschulen sowie -klassen.
Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist untersagt.
Verschärfungen bei Präsenzangebote in Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
Der sogenannte kleine Grenzverkehr (bis zu 24-Stunden Aufenthalt) ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies gilt nicht bei triftigen Gründen, z. B. für Berufspendler oder Schüler und Studierende, die im Nachbarland Bildungseinrichtungen besuchen, sowie bei privaten Besuchen von Verwandten ersten Grades oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für bis zu 72 Stunden.
In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Orten unter freiem Himmel mit Publikumsverkehr ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, zum Beispiel auf Wochenmärkten, in Fußgängerzonen, auf Bahnhöfen, Haltestellen, Bahnsteigen und Parkplätzen.
Private Feiern und Zusammenkünfte und der Aufenthalt im öffentlichen Raum sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal 5 Personen zu beschränken, Kinder bis 14 Jahren ausgenommen.
In der Adventszeit sind keine verkaufsoffenen Sonntage möglich.
Es gelten strengere Zugangsbeschränkungen in Geschäften.
Eine erweiterte Maskenpflicht gilt für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Jahrgangsstufe, außer im Sportunterricht, für Lehrkräfte und Schulpersonal im gesamten Schulgebäude und im Außenbereich (Schulhof).
In Brandenburg können sich im Zeitraum vom 23. bis zum 27. Dezember 2020 maximal 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zu privaten Zusammenkünften treffen. Hinzu kommen Kinder im Alter bis zu 14 Jahren.
24. November 2020
In einer Allgemeinverfügung hat die Landrätin des Landkreises Uckermark für einige Kinder und Erzieher der Integrationskindergarten Regenbogen, Kindertagesstätte Hans Christian Andersen, EJf Kindertagesstätte „Weg ins Leben“, Integrativer Naturkindergarten und Kindertagesstätte Uckis Spatzenhaus die Absonderung in häuslicher Quarantäne angeordnet.
18. November 2020
Das Asklepios Klinikum Uckermark verschärft zum Schutz aller die Besuchsausnahmen. Zutritt wird nur mit einem negativen Testergebnis gewährt. Mehr
„Wer den Verdacht hat, sich infiziert zu haben oder in den zurückliegenden fünf Tagen Kontakt zu einem Infizierten hatte, hat sich umgehend selbst zu isolieren und das Gesundheitsamt oder das Bürgertelefon des Landkreises zu informieren“, verweist Amtsärztin Dr. Michaela Hofmann. Bei Symptomen ist darüber hinaus telefonisch der Hausarzt zu kontaktieren, um die weitere Verfahrensweise abzusprechen. In akuten Fällen kann der ärztliche Bereitschaftsdienst über die Rufnummer 116 117 und nur in lebensbedrohlichen Situationen der Notarzt über die 112 kontaktiert werden. Um die Kontakterfassung und -nachverfolgung zu vereinfachen, steht nun ein Formular zur Verfügung, in das Betroffene alle relevanten Informationen bereits selbst von zu Hause aus eintragen und an das Gesundheitsamt senden können.
2. November 2020
Entsprechend der geltenden Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen des Landes Brandenburg gegen das Corona-Virus gelten für die Einrichtungen der Stadt Schwedt/Oder folgende Festlegungen ab sofort:
Die Städtischen Museen bleiben bis zum 30. November 2020 geschlossen.
Die Gemeindehäuser in den Ortsteilen bleiben für Veranstaltungen geschlossen (Ausnahme: Trauerfeiern im kleinsten familiären Kreis unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln).
Die Stadtbibliothek bleibt geöffnet. Die Ausleihe und Rückgabe von Medien ist jedoch nur nach telefonischer Terminvergabe möglich. Kontakt: 03332 23249
Der Unterricht an der Musik- und Kunstschule findet weiterhin eingeschränkt statt. Beachtung: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, außer beim Gesangsunterricht und beim Unterricht Blasinstrumente. Kontakt: 03332 266311
Die Bildungsveranstaltungen der Volkshochschule finden eingeschränkt statt (Ausnahme: alle Sport- und Gymnastikkurse entfallen). Kontakt: 03332 23333
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen und Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes gestattet (begrenzt auf insgesamt höchstens 10 Personen). Gaststätten und Einrichtungen der Freizeitgestaltung wie Kinos, Theater und Museen werden geschlossen. Touristische Übernachtungen sind im November verboten. Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als 10 Personen sind untersagt. Ebenso der Freizeit- und Amateursportbetrieb, mit Ausnahme des Individualsports. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
In einer Allgemeinverfügung der Landrätin des Landkreises Uckermark wird angeordnet, dass ab 31. Oktober 2020 auf dem Platz der Befreiung – an den Markttagen – dienstags, mittwochs und freitags von 9 bis 17 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Regelung gilt bis 15. Dezember 2020.
Erstmals hat auch der Landkreis Uckermark die Marke von 35 Corona-Infizierten auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten. Das bedeutet weitere Einschränkungen, die ab sofort gelten.
Ausgeweitet wird die Maskenpflicht, nun auch in Gaststätten, Büro- und Verwaltungsgebäuden und in Personenaufzügen. Das gilt nun auch für das Schwedter Rathaus.
Der Landkreis Uckermark informiert, dass auch in der Uckermark die Infektionszahlen steigen und die strikte Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln und das Tragen von Alltagsmasken geboten ist.
Der Landkreis Uckermark hat für die Kindertagesbetreuung neue Regelungen getroffen, die ab dem 2. Juni 2020 gelten. Über die Gewährung der eingeschränkten Regelbetreuung entscheidet das Jugendamt des Landkreises Uckermark.
Die entsprechenden Antragsformulare werden auf der Homepage des Landkreises zum Download angeboten. Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten bis einschließlich 31. Juli 2020.
Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Landrätin des Landkreises Uckermark vom 30.04.2020 über das Verbot der Unterrichtserteilung von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft
Ab Montag, 27. April, gilt in Brandenburg im Öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel eine Pflicht zum Mund-Nasenschutz. Das hat die Landesregierung mit einer Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Höchstzahl der Teilnehmer bei Versammlungen unter freiem Himmel wird ab 4. Mai von bisher 20 Personen auf bis zu 50 erhöht. Dafür sind jedoch für jeden Einzelfall Genehmigungen der zuständigen Behörden erforderlich.
Die Kindertageseinrichtungen bleiben bis zum 8. Mai 2020 geschlossen. In den Einrichtungen darf weiter nur eine Notfallbetreuung von Kindern in kleinen Gruppen erfolgen. Alle Eltern, die bisher eine Notfallbetreuung bewilligt bekommen haben, müssen keinen neuen Antrag stellen. Ab 27. April ändern sich die Regeln für die Notfallbetreuung. Alle Informationen dazu gibt es beim Landkreis.
Der Landkreis hat eine Hotline für die Notfallbetreuung eingerichtet.
Die Brandenburger Landesregierung wird in einer Kabinettssitzung am Freitag eine neue Rechtsverordnung zur Eindämmung des Coronavirus verabschieden. Sie wird bis Sonntag, 3. Mai gelten und einige erste Erleichterungen im Vergleich zur bislang geltenden Verordnung beinhalten.
Das Land Brandenburg hat die Regelung bei der Notfallbetreuung geändert. So können jetzt auch Kinder in die Notfallbetreuung, bei denen nur ein Elternteil im Gesundheits- oder Pflegebereich arbeitet („Ein-Elternregelung“). Außerdem wurde der Anwendungsbereich für die „Zwei-Elternregelung“ auf folgende Beschäftigungsbereiche ausgeweitet: Medien, Veterinärmedizin, für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal, Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.