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Information vom 16.04.2020

Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer, 

heute möchten wir Sie über folgendes informieren: 

a) Vereinbarung: Kanzlerin und Ministerpräsidenten zu COVID19-Maßnahmen 

b) Nachtrag: Aufwandsentschädigung für polnische Berufspendler 

c) Quarantäneverordnung Land Brandenburg 

d) Gutscheinlösung für abgesagte Kulturveranstaltungen 

a) Vereinbarung Kanzlerin und Ministerpräsidenten zu COVID19-Maßnahmen 

Am gestrigen 15.04. beschlossen die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten aller Länder eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen. 

So sollen beispielsweise die Maßnahmen der Kontaktbeschränkung zunächst beibehalten werden. Auch die seit dem 10.04. geltende Quarantäneverordnung des Landes wird ggf. verlängert (siehe c) ). Demnächst jedoch sollen auch Einzelhandelsgeschäfte mit weniger als 800 m² wieder öffnen dürfen und bestimmte (auch körpernahe) Dienstleistungen wieder angeboten werden.  

In den Downloads finden Sie das  Protokoll der Konferenz.

Wichtiger Hinweis: Alle genannten Daten und der konkrete Umgang mit den Beschlüssen auf Ministerpräsidentenebene müssen erst als Verordnung durch das Land Brandenburg erlassen werden. 

Das Land Berlin beispielsweise erlaubt frühestens ab Mitte nächster Woche die Öffnung der genannten Geschäfte. (Nachzulesen: https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/04/senat-berlin-pressekonferenz-mueller-lockerungen-coronavirus.html  und nachzusehen als PK unter: https://www.youtube.com/watch?v=NvL2Nrpid6E )

Voraussichtlich morgen mittag wird eine Verordnung bzw. dessen Rahmenbedingungen durch das Land Brandenburg öffentlich bekannt gegeben. Dazu wird am 17.04. ab 13.15 Uhr eine Pressekonferenz aus der Staatskanzlei live im RBB Fernsehen übertragen. 

Dazu finden Sie in den Downloads die entsprechende Pressemitteilung.

Sobald der Verordnungstext verlässlich vorliegt, werden Sie darüber informiert. 

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b) Nachtrag: Aufwandsentschädigung für polnische Berufspendler 

Brandenburgische Unternehmen, die polnische Berufspendler beschäftigen, können seit dem 14. April bei den märkischen Handwerkskammern sowie den Industrie- und Handelskammern die von der Landesregierung zugesagte Aufwandsentschädigung für polnische Pendler beantragen. 

Nicht kammerangehörige Unternehmen wie insbesondere Einrichtungen des Gesundheitswesens und landwirtschaftliche Betriebe erhalten die Unterstützung durch die regional zuständigen Industrie- und Handelskammern.  

Alle Informationen und die dafür notwendigen Antragsunterlagen finden Sie hier: 

IHK Ostbrandenburg: https://www.ihk-ostbrandenburg.de/zielgruppeneinstieg-gruender/corona/aufwandsentschaedigung-fuer-grenzpendler-aus-polen-4745590  

Handwerkskammer Frankfurt (Oder): https://www.hwk-ff.de/blog/kammermitgliederunterstuetzung-fuer-polnischer-berufspendler/

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c) Quarantäneverordnung Land Brandenburg 

Das Brandenburger Kabinett hat am vergangenen Donnerstag (09.04.2020) die „Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-10 in Brandenburg“ (kurz: SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung) beschlossen. Die Verordnung trat am 10. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Ggf. wird eine Verlängerung in den nächstenTagen veröffntlicht. Nach der Quarantäneverordnung sind Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang abzusondern.  

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gibt es für alle Berufsgruppen, die Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug grenzüberschreitend transportieren. 

Ausnahmen gibt es außerdem für Berufspendler, deren Tätigkeit für die Gewährleistung 

- der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen, 

- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 

- der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, 

- der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, 

- der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, der Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen 

- der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen 

zwingend notwendig ist.  

Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber oder sonstigen Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen. 

Weitere Ausnahmen gibt es für Personen:

- die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, 

- die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder 

- die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. 

Den kompletten Verordnungstext finden Sie in den Downlaods.

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d) Gutscheinlösung für abgesagte Kulturveranstaltungen 

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine sogenannte Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen beschlossen. Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten für Ereignisse, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können, einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises ausstellen.  

Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen. Niemand ist gezwungen, den Gutschein einzulösen, nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.  

Alle Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gutscheinloesung-fuer-abgesagte-kulturveranstaltungen-1742434

Downloads

Pressemitteilung

SARS-CoV-2-QuarV (09.-19.04.2020)

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