Information vom 30.04.2020
Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,
heute möchten wir Sie über folgendes informieren:
a) Neue Regelungen zur Soforthilfe
b) Ausnahme Sonn- und Feiertagsfahrverbot
c) Verlustrücktrag ins Vorjahr möglich
d) Rettungsschirm für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen
a) Neue Regelungen zur Soforthilfe
Im Zusammenhang mit der Antragsstellung für die Corona-Soforthilfe sind seit dieser Woche etliche Fragen aufgetreten. Die Kollegen der ILB haben die wichtigsten Fragen auf einer Sonderseite zusammengefasst.
Unter folgendem Link erhalten Sie Zugang zur Sonderseite: https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/fragen-zur-erhalten-soforthilfe/fragen-und-antworten-zum-bescheid/
Neben der Klärung der häufigsten Fragen stellt die ILB die gebündelt Hinweise zum Nachweis des Sach- und Finanzaufwandes für die Soforthilfe zur Verfügung.
Sollte die ILB Sie kontaktiert haben, Ihren Sach- und Finanzaufwand nochmal konkret darzustellen, nutzen Sie bitte folgendes Dokument im Anhang:
Nach abschließender Klärung mit dem Bund, der für die Soforthilfen Mittel bereitstellt, gelten als Grundlage für erwerbsmäßigen Sach-und Finanzaufwand folgende regelmäßige Positionen wie:
- geschäftliche Telekommunikationskosten
- gewerbliche Miete, auch Strom-, Heizung und sonstige Nebenkosten
- Darlehenszinsen für im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit aufgenommene Kredite
- Kfz- Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge (Leasing und Wartung/Reparatur)
- Leasingraten für betriebliche Ausstattungen (Computer, Telefone, Sonstiges)
- laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten
- Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Kosten für Marketing, Werbung u.ä.
- Beiträge an Berufsgenossenschaften
- Warenbestellungen
- Sonstiges
Personalkosten (Lohn- und Gehaltskosten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) können nicht erstattet werden.
Für Soloselbstständige gilt: Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig. Es wird gebeten, hierfür einen Antrag auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II bei den örtlichen Jobcentern zu stellen. Die von ihnen erhaltenen Mittel der Soforthilfe werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet und müssen nicht angezeigt werden.
Nachzulesen auch in den Downloads.
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b) Ausnahme Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Um effiziente Lieferketten aufrechtzuerhalten wurde die Ausnahmeregelung für das LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen vom Land Brandenburg bis vorerst 30.09.2020 verlängert. Laut Verkehrsminister Guido Beermann wolle man mit der zeitlich befristen Lockerung die Versorgung des Einzelhandels auch bei steigender Nachfrage aufgrund der Corona-Krise gewährleisten.
Nachzulesen unter: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/presse/pressemitteilungen/detail/~27-04-2020-sonn-und-feiertagsfahrverbot-fuer-lkw
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c) Verlustrücktrag ins Vorjahr möglich
Das Bundesfinanzministerium beschließt Steuererleichterungen für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen. Auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags soll die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 für Unternehmen und Vermieter nachträglich herabgesetzt werden, für bereits geleistete Zahlungen kann in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden. Nach geltendem Recht ist ein Verlustrücktrag ins Vorjahr möglich, sobald ein Verlust entstanden ist, der nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden kann, da aufgrund der aktuellen Situation die Prognose eines konkreten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 derzeit kaum möglich ist, wird vereinfachend mit 15 Prozent des Saldos der Gewinneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bemessen. Für die Antragstellung benötigen Sie kein Formular, reichen Sie einen frei formulierten Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein.
Bitte beachten Sie, dass Verlustrücktrag gedeckelt auf maximal eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagungen begrenzt wird.
Zudem haben sich das Finanzministerien von Bund und Länder darauf geeinigt, dass Arbeitgeber die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängern können. Voraussetzung: Sie selbst oder die von ihnen mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteueranmeldung Beauftragten müssen durch die Auswirkungen der Corona- Pandemie nachweislich unverschuldet daran gehindert sein, die Lohnsteueranmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt in diesem Fall maximal zwei Monate
Weitere Informationen finden Sie unter:https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/presse/pressemitteilungen/detail/~27-04-2020-unternehmen-bekommen-zahlungen-zurueck
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d) Rettungsschirm für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und das Ministerium der Finanzen (MdF) haben sich mit einer Richtlinie auf einen Rettungsschirm für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Coronakrise entstanden sind, verständigt. Dafür stellt die Landesregierung insgesamt 10 Millionen Euro für drei Monate zur Verfügung.
Antragsberechtigt sind folgende Organisationen, wenn sie durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind:
a) gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind
b) Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10.01.2020
c) das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen
d) gemäß Brandenburgischem Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung
e) freie Träger gemäß BbgWBG anerkannter Einrichtungen
f) der Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) für alle Sportvereine; für die Sportvereine gilt dabei, dass sie gemäß Satzung ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck [Förderung des Sports] verfolgen und ihren Vereinssitz im Land Brandenburg haben
g) überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen
h) andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg haben und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen
Die FAQs finden Sie in den Downloads.