Information vom 04.05.2020
Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,
heute möchten wir Sie über die neuen Einreiseregelungen in die Republik Polen informieren.
Der Grenzübertritt für Berufspendler ist grundsätzlich seit heute, 04.05.2020, wieder erlaubt, ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben medizinisches Personal und Pflegekräfte. Für medizinisches Personal und Pflegekräfte gilt weiterhin die Quarantäneverpflichtung für 14 Tage ab Einreise nach Polen.
Der Wortlaut der entsprechenden Verordnung des Ministerrats in der deutschen Übersetzung lautet:
§3 : (…) 2. die in §2.2 genannte Verpflichtung (Quarantäne), findet beim Überschreiten der Grenze der Republik Polen keine Anwendung: 1) um auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zu arbeiten, der sich auf beiden Seiten dieser Grenze befindet; 2) bei Soldaten der Streitkräfte der Republik Polen oder Soldaten der alliierten Streitkräfte, Beamten der Polizei, des Grenzschutzes, der Staatsfeuerwehr und des Staatsschutzes, die offizielle Aufgaben erfüllen; 3) bei Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und Vertreter internationaler Organisationen und ihren Familienangehörigen sowie bei anderen Personen, die die Grenze auf der Grundlage eines Diplomatenpasses überschreiten; 4) bei den Inspektoren der Seeverkehrsverwaltung oder einer in den Vorschriften über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr genannten anerkannten Organisation, die die Grenze überschreiten muss, um Inspektionen durchzuführen. 3. Ab dem 4. Mai 2020 gilt die Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 (Quarantäne) nicht mehr beim Überschreiten einer Staatsgrenze, die eine Binnengrenze im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 in Anwendung des EU-Kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (GB UEL77 vom 23.03.2016, S.1) darstellt, 3)): 1) für Personen, die im Rahmen der Ausübung von Berufs-, Geschäfts- oder Erwerbstätigkeiten in der Republik Polen oder in einem Nachbarland diese Tätigkeiten in diesen Ländern ausüben; 2) für Studenten und Schüler, die in der Republik Polen oder in einem Nachbarland studieren. 4. Die in Abschnitt 3 genannten Personen, die die Staatsgrenze überschreiten, sind verpflichtet, dem Grenzschutzbeamten die Ausübung einer beruflichen, amtlichen oder bezahlten Tätigkeit oder Ausbildung in der Republik Polen oder in einem Nachbarland zu dokumentieren. 5. Die Bestimmung des Abschnitts 3 Punkt 1 gilt nicht für Personen, die eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Punkt 1 Punkt 2 des Gesetzes vom 15. April 2011 über die ärztliche Tätigkeit (Gesetzblatt 2020, Pos. 295 i567) und Personen, die berufliche, geschäftliche oder erwerbstätige Tätigkeiten in Organisationseinheiten der Sozialfürsorge im Sinne von Art. 6.5 des Sozialfürsorgegesetzes vom 12. März 2004 (Gesetzblatt von 2019, Punkt 1507, 1622, 1690, 1818 und 2473) ausüben. (…)
Wir empfehlen Ihnen die Ausstellung der sog. Pendlerkarten für Ihre polnischen Mitarbeiter. Siehe anbei in den Downloads.
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