Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminverabredung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren verkauft oder Bestellungen vertreibt oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder auch nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe ausüben will, benötigt hierzu eine Reisegewerbekarte.
Gebühren
- 45,00 EUR bis 566,00 EUR – für die unbefristete Erteilung
- 30,00 EUR bis 300,00 EUR – für die befristete Erteilung, je angefangenes Jahr
- 18,00 EUR – Ausstellung einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte
Rechtsgrundlagen
- § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- ein Lichtbild aus neuester Zeit
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung – bei Schaustellerbetrieben (§ 1 SchHV)
Antrag einer juristischen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung – bei Schaustellerbetrieben (§ 1 SchHV)
für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde