Reisegewerbe (Ausnahmegenehmigung)
Auf Antrag kann von der Reisegewerbekartenpflicht eine Ausnahme zugelassen werden. Die Befreiung erfolgt, wenn Waren nur gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass feilgeboten werden.
Das beabsichtigte Feilbieten von Waren muss in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem besonderen Anlass stattfinden.
Privilegierte Veranstaltungen und Anlässe sind zum Beispiel Messen und Ausstellungen, öffentliche Feste, Schützenfeste, Jubiläumsfeste, Großveranstaltungen, Sportfeste und Sportveranstaltungen, Großdemonstrationen, Staatsbesuche,
Weihnachtsfest (als Anlass für den Weihnachtsbaumverkauf).
Von der Erlaubnis ist nur das Feilbieten von Waren erfasst, die im Reisegewerbe erlaubter Weise vertrieben werden dürfen.
Gebühren
- 15,00 EUR bis 150,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 55a Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit