Direkt zum Inhalt Direkt zur Hauptnavigation

Sprachauswahl

Suche Hilfe
zum Stichwortverzeichnis

Standardnavigation

Hauptnavigation

Bewachungs­gewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung versteht man die auf den Schutz von Leben und Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z. B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.

Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden.

Gebühren

  • 147,00 EUR bis 1.740,00 EUR

Rechtsgrundlagen

  • § 34a Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV)
  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

Anträge – Formulare – Unterlagen

Antrag einer natürlichen Person:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
  • Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
  • Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (§ 14 Bewachungsverordnung)

Antrag einer juristischen Person:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
  • Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung (für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder der Betriebsleiter nicht die erforderliche Sachkunde besitzt)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
  • Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (§ 14 Bewachungsverordnung)
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister

für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis

Weiterführende Links

Bewacherregister

Schuldnerverzeichnis

Kontakt mit dem Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten

Alle persönlichen Angaben sind freiwillig und werden nur zur Kontaktaufnahme genutzt. Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

Datenschutz:*

Zuständigkeit

Gewerbeangelegenheiten

Ansprechpartner
Frau Nathalie Suckow
Zimmer
Rathaus, Raum 2.19
Telefon
03332 446-660
Adresse
Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 6
Dr.-Th.-Neubauer-Str. 5
16303 Schwedt/Oder
Fax
03332 446-612
gewerbeamt.stadt
@schwedt.de
Kontaktformular

Sprechzeiten

Di.
9–12 und 13–18 Uhr
Do.
9–12 und 13–15 Uhr
Fr.
9–12 Uhr
Keine Sprechzeit: am 24.12., 31.12., an gesetzlichen Feiertagen und ausgewählten Brückentagen