Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung versteht man die auf den Schutz von Leben und Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z. B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.
Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden.
Gebühren
- 147,00 EUR bis 1.740,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 34a Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (§ 14 Bewachungsverordnung)
Antrag einer juristischen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung (für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder der Betriebsleiter nicht die erforderliche Sachkunde besitzt)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (§ 14 Bewachungsverordnung)
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis