Bewachungsgewerbe – Meldung von Wachpersonal
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die für ihren jeweiligen Einsatzbereich erforderliche Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis) besitzen.
Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen hat der Gewerbetreibende die Wachperson vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde zu melden. Eine Beschäftigung ist erst zulässig, wenn die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit nach durchgeführter Prüfung bescheinigt hat
Ab dem 1. Juni 2019 hat die Anmeldung der Wachperson über das Bewacherregister zu erfolgen.
Gebühren
- 44,40 EUR bis 375,60 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 34a Absatz 1a Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- elektronische Anmeldung der Wachperson über das Bewacherregister
- Angaben zur Wachperson
- Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite)
- Wohnorte der letzten fünf Jahre unter Angabe des Zeitraums sowie der genauen Adresse
- Angabe der beabsichtigen Tätigkeit der Wachperson
- Nachweis der erforderlichen Qualifikation