Gewerbeanmeldung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (z. B. AG, GmbH, Genossenschaft u. a.)
Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks „Gewerbeanmeldung – GewA 1“ erfolgen.
Die zuständige Behörde hat den Empfang mangelfreier Anzeigen innerhalb von 3 Tagen zu bescheinigen.
Bei persönlicher Vorsprache im Gewerbeamt erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.
Über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg (EAP) ist es möglich, die Anmeldung des Gewerbes auf elektronischem Wege zu erledigen.
Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken:
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der bisherigen Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der unteren Bauaufsichtsbehörde auf und erkundigen Sie sich über bestehende Genehmigungserfordernisse.
Wichtige Information zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit:
Existenzgründerinnen und Existenzgründer sind verpflichtet, dem Finanzamt innerhalb von 4 Wochen von sich aus den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln.
Ab dem 1. Januar 2021 ist die Übermittlung des Fragebogens nur noch in elektronischer Form zulässig. Hierzu ist eine Registrierung im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung unter www.elster.de erforderlich.
Die Finanzverwaltung informierte die Gewerbebehörden, dass eine Zusendung durch das Finanzamt nicht mehr erfolgen wird.
Eine Zuteilung der Steuernummer und eine umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt können grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn der ausgefüllte Fragebogen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt vorliegt.
Weitere Informationen können Sie dem Schreiben der Finanzverwaltung entnehmen. Dieses steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.
Gebühren
- 36,60 EUR – für natürliche Personen
- 66,00 EUR – für juristische Personen mit einem gesetzlichen Vertreter
- 18,00 EUR – für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
Rechtsgrundlagen
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Gewerbeanmeldung einer natürlichen Person:
- Formular zur Gewerbeanmeldung – GewA 1
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen
- ggf. Handwerkskarte/Gewerbekarte bei Handwerksbetrieben
- ggf. Erlaubnisse bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
- bei Ausländern, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer: gültiger Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gestattet
Gewerbeanmeldung einer juristischen Person:
- Formular zur Gewerbeanmeldung – GewA 1
- ggf. Beiblatt für weitere gesetzliche Vertreter
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung aller Geschäftsführer bzw. vertretungsberechtigten Personen
- aktueller Registerauszug (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- bei bereits gegründeten aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen eine Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbes vor Eintragung des Unternehmens im Handelsregister
- bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen
- ggf. Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte bei Handwerksbetrieben
- ggf. Erlaubnisse bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
- bei Ausländern, mit Ausnahme der EU- bzw. EWR-Ausländer: gültiger Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gestattet