Prostitutionsgewerbe
In Deutschland gelten seit dem 1. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe. Ein Ziel der neuen Regelungen ist es, dass Menschen besser über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, wenn sie als Prostituierte arbeiten, und dass sie darin bestärkt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf Unterstützung zu holen. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen für Prostituierte dargestellt.
Was ist Prostitution?
Als Prostitution bezeichnet man das Erbringen sexueller Dienstleistungen, also sexueller Handlungen, gegen ein Entgelt, wenn dabei mindestens noch eine andere Person anwesend ist. Grundsätzlich ist die freiwillig ausgeübte Prostitution in Deutschland allen volljährigen Personen erlaubt.
Verboten sind hingegen die Prostitution Minderjähriger, die Zuhälterei und Ausbeutung, sowie die Zwangsprostitution, der Menschenhandel und der sexuelle Missbrauch.
Anmeldepflicht
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
Zuständig ist die Behörde an dem Ort, an dem man überwiegend arbeiten möchte. Im Land Brandenburg wird diese Aufgabe durch die Landkreise und kreisfreien Städte wahrgenommen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landkreises Uckermark.
Wenn man die Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausüben will, muss man dies bei der Anmeldung angeben. Die Orte werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.
Eine Gewerbeanmeldung ist für die Tätigkeit der Prostituierten nicht erforderlich. Die Anmeldung ist direkt beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen.
Erlaubnispflicht
Mit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes wurde eine Erlaubnispflicht für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes eingeführt.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, gegen Entgelt, Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt (hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution),
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Anzeigepflicht
Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.
Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals im Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen.
Gebühren
- 300,00 EUR bis 2.500,00 EUR – für die Erlaubniserteilung
- 100,00 EUR bis 500,00 EUR – für die Bearbeitung der Anzeige zur Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen
- 100,00 EUR bis 1.000,00 EUR – für die Bearbeitung der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)
- Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV)
- Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Für die Erlaubniserteilung nach § 12 ProstSchG erforderliche Unterlagen:
Antrag einer natürlichen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Betriebskonzept
- Formular: Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Absatz 2 ProstSchG (für Personen, die in ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihnen stehen)
- Formular: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG (falls eine Person die Aufgaben der Stellvertretung übernimmt)
Antrag einer juristischen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Betriebskonzept
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Formular: Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Absatz 2 ProstSchG (für Personen, die in ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihnen stehen)
- Formular: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG (falls eine Person die Aufgaben der Stellvertretung übernimmt)
für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:
- Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Bescheinigung über die mängelfreie Schlussabnahme
- maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
Bei Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeuges zusätzlich:
- aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
- aktuelles Foto des Fahrzeuges
Für die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG erforderliche Unterlagen:
- Formular: Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges
- aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeuges
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
- Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Für die Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG erforderliche Unterlagen:
- Formular: Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für die Organisation bzw. Durchführung der Prostitutionsveranstaltung
- das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept
- Veranstaltungskonzept
- Eigentumsnachweis oder Mietvertrag (bei Mietverhältnissen die Einverständniserklärung des Eigentümers)
- Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
- Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen