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Neuer Rundfunkbeitrag ab 2013 (Archiv)

Der neue Rundfunkbeitrag ersetzt die alten Rundfunkgebühren der GEZ.

Foto: Ein Paar sieht fern.
Am 1. Januar 2013 startet der neue Rundfunkbeitrag.
Zum 1. Januar 2013 gibt es umfangreiche Änderungen für die Rundfunkgebührenpflicht. Das alte Gebührenmodell wird durch einen neuen Rundfunkbeitrag ersetzt. Für Bürger, Unternehmen und Institutionen wurden einfachere klare Regelungen geschaffen. Ab 2013 gilt:

eine Wohnung = ein Beitrag,
egal welche und wie viele Geräte betrieben werden und egal wie viele Personen in der Wohnung leben.

Der Beitrag bleibt mit 17,98 Euro monatlich stabil. Die einfache Gebühr für ein angemeldetes Radio entfällt, dafür ist aber nur noch eine Person in einer Wohnung gebührenpflichtig. Autoradios und Radios am Arbeitsplatz müssen nicht mehr extra angemeldet werden. Für eine Zweitwohnung ist ein eigener Beitrag zu zahlen.

Gebührenbefreiung bzw -ermäßigung

Foto: Ein Frau sieht fern.
Pro Wohnung ist nur noch eine Person gebührenpflichtig.
Bürgerinnen und Bürger, die bestimmte Sozialleistungen (z. B. BAföG, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Pflegegeld) erhalten, können sich auf Antrag von der Gebührenpflicht befreien lassen.

Als eine Neuerung zahlen Menschen mit Behinderungen – denen das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde – zukünftig einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,99 Euro monatlich. Eine vollständige Befreiung ist nur bei zusätzlichem Bezug von bestimmten Sozialleistungen möglich. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII können vollständig von der Gebührenpflicht befreit werden. Für besondere Härtefälle wurde eine Befreiungsmöglichkeit geschaffen, wenn das Einkommen die Bedarfsgrenze für eine Sozialleistung um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrages übersteigt.

Personen, denen aufgrund des Bezuges von Landespflegegeld eine Befreiung von der Gebührenpflicht für einen unbefristeten Zeitraum gewährt wurde, sind auch ab dem 1. Januar 2013 unbefristet befreit sind. Es bedarf in einem solchen Fall keines erneuten Antrages auf Befreiung von der Zahlungsverpflichtung.

Es ist jedoch dann ein neuer Antrag auf Befreiung von der ab 2013 geltenden Beitragspflicht zu stellen, wenn die Befreiung befristet bewilligt wurde.

Anders als in der Vergangenheit kann eine Befreiung oder Ermäßigung ab 2013 auch rückwirkend gewährt werden, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung des Bescheides gestellt wird. Die Befreiung kann dann für den gesamten Gültigkeitszeitraum des Bescheides gewährt werden. Wird der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung später als zwei Monate gestellt, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Antragseingang.

Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter: www.rundfunkbeitrag.de oder in der Bürgerberatung.

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