Unterlagen für einen Wahlvorstand in einem Ortsteil (Archiv)
Wahl-ABC
Wahlkreis: Einteilung eines Wahlgebietes in Teilgebiete
Beispiel: Für die Wahl des Kreistages ist Stadt Schwedt/Oder Teil des Wahlkreises 3 (Schwedt, Pinnow).
Wahlbezirk (WBZ): Einteilung des Wahlgebietes Stadt Schwedt/Oder in Teilgebiete
Wahlbezirke Nummer 01 bis 20 für die Kernstadt, Wahlbezirke Nummer 30 bis 53 für die Ortsteile
Wahllokal: Raum, in dem die Wahl durchgeführt wird. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahllokal bestimmt.
Beispiel: Gemeindehaus Stendell
Wahlbenachrichtigung: Sie informiert die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis, über den Ort des Wahllokales, über die Wahlzeit, über Wahlschein und Briefwahl. Die Wahlbenachrichtigung hat jede wahlberechtigte Person spätestens am 19. Mai 2024 erhalten. Sie soll im Wahllokal vorgezeigt und eingezogen werden. Wähler, die ohne Wahlbenachrichtigung im Wahllokal erscheinen, müssen sich mit einem Personaldokument mit Lichtbild ausweisen.
Wahlberechtigtenverzeichnis: Alphabetisch geordnetes Verzeichnis der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes. In das Wahlberechtigtenverzeichnis trägt der bzw. die Schriftführende in der entsprechenden Spalte den Vermerk über die Stimmabgabe des Wählers für jede Wahl gesondert ein („Häkchen“).
Sperrvermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis: Personenbezogene Eintragung im Wahlberechtigtenverzeichnis, die bewirkt, dass die Person nicht an der Urnenwahl teilnehmen kann. Es sei denn, die Person legt einen Wahlschein vor.
Sperrvermerk „WB“ (=Wahlschein mit Briefwahlunterlagen)
Sperrvermerk „W“ (= Wahlschein)
Wahlschein: Ist ein amtlich erstelltes Dokument, dass der Wähler beantragen muss. Einen Wahlschein benötigt, wer durch Briefwahl (Regelfall) wählen will. Ein erteilter Wahlschein bewirkt die Eintragung eines Sperrvermerkes im Wählerverzeichnis.
Papierfarbe der Wahlscheine:
- weiß für EU Wahl
- gelb für Kreistagswahl
- hellgrün für Stadtverordnetenversammlung
- hellgrün für Stadtverordnetenversammlung verbunden mit Ortsbeirat
Stimmzettel: Amtlich hergestellter Vordruck, der die Bezeichnung der Wahlvorschlagsträger und die Namen der Bewerberinnen und Bewerber enthält.
Papierfarbe der Stimmzettel:
- weiß für Europawahl
- creme für Kreistagswahl
- hellblau für Stadtverordnetenversammlung
- flieder für Ortsbeirat
Stimmen: Jede/r Wahlberechtigte/r hat
- bei der EU Wahl: 1 Stimme
- bei der Kreistagswahl: 3 Stimmen
- bei der Stadtverordnetenversammlungswahl: 3 Stimmen
gültige Stimme: erkennbarer Wählerwille durch eindeutige Kennzeichnung der/des Bewerber/s zum Beispiel als X oder √ oder ∙.
Ein benutzter leerer Stimmzettel ist bei der
- EU-Wahl = eine ungültige Stimme
- Kreistags- oder SVV-Wahl = ein ungültiger Stimmzettel
Erläuterungen zu den Downloads
In den Ortsteilen müssen die Wahlbriefe in die Ergebnisermittlung der Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte einbezogen werden. In einem ersten Schritt sind dafür die Wahlbriefe zu behandeln. Entsprechende Erläuterungen finden Sie in dem Dokument Ergebnisermittlung in den Ortsteilen – Einbeziehung Briefwahl, Behandlung Wahlbriefe. Das Dokument wird jedem Briefwahlvorsteher in gedruckter Form überreicht.
Für die eigentliche Stimmauszählung können Sie das Dokument Wahlhandlung und Ergebnisermittlung im Wahllokal eines Ortsteils nutzen.
Das komplette Schulungsmaterial des Landes Brandenburg für die Europa- und Kommunalwahlen kann als PDF-Broschüre auf der Seite wahlen.brandenburg.de oder hier unter Downloads heruntergeladen werden. Die Broschüre enthält in den Anlagen zahlreiche Beispiele für die Wertung gültiger und ungültiger Stimmen und ein Muster einer Wahlniederschrift zur Europawahl sowohl für die Urnenwahl, als auch für die Briefwahl.