Spielgeräte-Aufstellort
Der Gewerbetreibende (Aufsteller) darf Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort den auf der Grundlage § 33f Absatz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht.
Ein Geldspielgerät darf nur aufgestellt werden in
- Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
Ein Warenspielgeräte darf nur aufstellt werden
- in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden oder in anderen Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden),
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten
Gebühren
- 100,00 EUR – für Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
- 150,00 EUR – für Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Rechtsgrundlagen
- § 33c Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV)
- Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c GewO)