Namensänderung (standesamtlich)
Die aufgeführten nachträglichen Erklärungen zur Namensführung können im Standesamt beantragt werden:
- Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe:
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Diese Namensänderung kann gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Namen der Kinder haben. Dazu bitte unbedingt das Standesamt befragen. - Hinzufügen eines Namens:
Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem den Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Hinzufügung kann jederzeit widerrufen werden. Die Erklärung dazu muss beim Standesbeamten abgegeben werden. - Namenserteilung durch Erklärung:
– Der Elternteil (meist die Mutter), dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteiles (Vaters) erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteiles (Vaters). Die Erklärungen sind gegenüber dem Standesbeamten oder dem Notar abzugeben.
– Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist (Stiefvater), können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Führt das Kind den Namen des anderen Elternteiles (Vaters) bzw. steht ihm die elterliche Sorge mit zu, so bedarf die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens seiner Einwilligung. Alle Erklärungen sind vor dem Standesbeamten oder dem Notar abzugeben. - Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes:
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern für ihr Kind erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, können die Eltern binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Die Erklärung darüber ist vor dem Standesbeamten oder dem Notar abzugeben.
Das Standesamt ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.
Gebühren – Entgelte
- 43,00 EUR (Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften)
Rechtsgrundlage
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1355 Abs. 1, 4, 5; § 1617, § 1617 a Abs. 2; § 1617 b; § 1617 c; § 1618
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK), Tarifstelle 12, in der jetzt gültigen Fassung
Anträge – Formulare – Unterlagen
Nach den Bedingungen des Einzelfalls sind unterschiedliche Unterlagen notwendig. Eine vorherige telefonische Absprache ist ratsam. Die entsprechenden Formulare werden nur im Standesamt ausgefüllt.