Melderegister (Abmeldung)
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Bei Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt eine Abmeldung, jedoch nicht die Anmeldung.
Die Abmeldung kann persönlich, schriftlich oder über einen schriftlich Bevollmächtigten erfolgen.
Gebühren – Entgelte
- keine
Rechtsgrundlagen
- Bundesmeldegesetz (BMG) § 17 Abs. 2
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Wohnungsgeberbestätigung
- bei schriftlicher Abmeldung: formlos