Schaustellung von Personen
Wer gewerbemäßig Schaustellungen von Personen (zum Beispiel Table-Dance- oder Striptease-Veranstaltungen) in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis.
Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Gebühren
- 174,00 EUR bis 1.042,80 EUR – mit unbeschränkter Geltungsdauer
- 69,60 EUR bis 420,00 EUR – mit beschränkter Geltungsdauer
Rechtsgrundlagen
- § 33a Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Schaustellung von Personen (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde
- maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume
Antrag einer juristischen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Schaustellung von Personen (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde
- maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde