Gaststättengewerbe (stehender Betrieb)
Mit Inkrafttreten des Brandenburgischen Gaststättengesetzes 2008 ist die Erlaubnispflicht für Gaststättenbetriebe entfallen. Es besteht jetzt lediglich eine Anzeigepflicht in Form einer Gewerbemeldung.
Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt (z. B. Café, Bar, Speisegaststätte, Diskothek) und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
Gebühren
Gewerbeanmeldung
- 36,60 EUR – für natürliche Personen
- 66,00 EUR – für juristische Personen mit einem gesetzlichen Vertreter
- 18,00 EUR – für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
- 12,00 EUR – zusätzlich für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter beim Ausschank alkoholischer Getränke
Gewerbeummeldung
- 30,00 EUR – für natürliche und juristische Personen
- 12,00 EUR – zusätzlich für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter beim Ausschank alkoholischer Getränke
Rechtsgrundlagen
- § 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Gewerbeanzeige
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Anzeigende zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung und
- eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.
Bei juristischen Personen sind die Nachweise der Nummern 2 und 3 sowohl für die juristische Person, als auch für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten vorzulegen!