Marktfestsetzung (Messen, Ausstellungen, Märkte)
Messen, Ausstellungen und Märkte sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die im Allgemeinen regelmäßig stattfinden und auf denen eine Vielzahl von gewerblichen Ausstellern und Anbietern Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder ausstellen. Für solche Veranstaltungen benötigt ein Veranstalter eine sogenannte Marktfestsetzung von der zuständigen Behörde.
Eine Festsetzung ist für folgende Veranstaltungen möglich:
- Messen (§ 64 GewO)
- Ausstellungen (§ 65 GewO)
- Großmärkte (§ 66 GewO)
- Wochenmärkte (§ 67 GewO)
- Spezialmärkte (§ 68 Absatz 1 GewO)
- Jahrmärkte (§ 68 Absatz 2 GewO)
Hinweis: Für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten (Punkt 1 bis 3) ist der Landkreis Uckermark zuständig.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden weitere Behörden und Stellen beteiligt, daher empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Die vollständigen Unterlagen sollten der Genehmigungsbehörde spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung vorliegen.
Die Festsetzung einer Veranstaltung legt dem Veranstalter besondere Pflichten auf, bewirkt allerdings auch, dass sogenannten Marktprivilegien in Anspruch genommen werden können. Diese Privilegierung bedeutet im Einzelnen:
- Die Teilnehmer der Veranstaltung benötigen keine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung.
- Eine Reisegewerbekarte ist nicht notwendig, sofern die Leistungen vom festgesetzten Gegenstand der Veranstaltung umfasst werden. Bei unterhaltenden Tätigkeiten (Schausteller) auf Spezialmärkten, Jahrmärkten oder Volksfesten wird die Reisegewerbekartenpflicht durch die Festsetzung jedoch nicht berührt. Ebenso gelten die Vorschriften des Ausländerrechts weiter.
- Statt der allgemeinen Ladenöffnungszeiten gelten die im Festsetzungsbescheid festgesetzten Öffnungszeiten. Unberührt bleiben die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes.
- Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen entgegen § 9 Arbeitszeitgesetz arbeiten. Diese Tätigkeit erstreckt sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen Tätigkeiten. Gleiches gilt für minderjährige Arbeitnehmer gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Nach § 68a GewO dürfen auf Märkten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Sofern alkoholische Getränke angeboten werden, ist ein vorübergehendes Gaststättengewerbe anzuzeigen.
Gebühren
- 67,20 bis 2.720,40 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 69 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person:
- Antrag auf Marktfestsetzung (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Nachweis einer bestehenden Veranstalter-Haftpflichtversicherung
- Voraussichtliche Anzahl und Zusammensetzung der Aussteller und Anbieter (vorläufiges Ausstellerverzeichnis)
- Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen
- Teilnahmebedingungen
- maßstabgerechter Lageplan
Antrag einer juristischen Person:
- Antrag auf Marktfestsetzung (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Nachweis einer bestehenden Veranstalter-Haftpflichtversicherung
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Voraussichtliche Anzahl und Zusammensetzung der Aussteller und Anbieter (vorläufiges Ausstellerverzeichnis)
- Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen
- Teilnahmebedingungen
- maßstabgerechter Lageplan
für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde