Halten gefährlicher Hunde
Mit der neuen Hundehalteverordnung, die zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, schafft das Land Brandenburg die Einstufung von Hunden als unwiderlegbar gefährliche und widerlegbare gefährliche Hunde aufgrund der Rasse, die sogenannten Rasselisten, vollständig ab. Bisher war die Haltung von Hunden der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu in Brandenburg ausnahmslos verboten. Hunde der Rassen Dobermann, Rottweiler, Cane Corso usw. galten als gefährlich, solange nicht im Einzelfall die Gefährlichkeit durch einen Wesenstest widerlegt wurde.
Nunmehr gilt, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr an die Rasse geknüpft ist. Vielmehr gelten Hunde als gefährlich, die
- durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
- einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
- ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Die Ordnungsbehörde hat die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden Hinweise zu prüfen und im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen. Hierzu kann die Behörde auf Kosten der Halterin oder des Halters ein Veterinäramt oder eine andere geeignete sachverständige Person mit der Begutachtung beauftragen.
Mit der Feststellung der Gefährlichkeit ist die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig.
Nach Bekanntgabe der Gefährlichkeit hat der Halter die Erlaubnis unverzüglich zu beantragen oder das Halten des Hundes innerhalb von drei Monaten aufzugeben.
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin
- volljährig ist,
- die Kennzeichnung mittels Mikrochip-Transponders nachweist,
- die erforderliche Sachkunde besitzt,
- zuverlässig ist,
- ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes nachweist,
- den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt und
- nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.
Die Halterin oder der Halter hat der Ordnungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Fristablauf ist die Erlaubnis zu versagen.
Gebühren
- 50 bis 500 Euro
Rechtsgrundlagen
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung – HundehV) Mehr
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG)
- Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Antrag auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes (PDF-Datei zum Download)
- Nachweis über die Volljährigkeit der antragstellenden Person
- Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip-Transponders
- Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Als Nachweis ist ein Führungszeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.)
- Nachweis eines berechtigten Interesses an der Haltung des Hundes (ausführliche schriftliche Begründung erforderlich)
- Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung
- artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes (Beurteilung durch Inaugenscheinnahme vor Ort)