Pfandleihgewerbe
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Gewerbebetrieb des Pfandleihers besteht darin, dass Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung der Darlehen nebst Zinsen und Kosten gewährt werden, wobei das Faustpfand nur eine bewegliche Sache oder ein Wertpapier, soweit dieses wie eine bewegliche Sache verpfändet wird, sein kann.
Pfandvermittler ist, wer gewerbsmäßig gegen Entgelt die ihm übergebenen Sachen im eigenen Namen (also nicht als Bote, Beauftragter oder Vertreter im Namen des Auftraggebers) bei Pfandleihanstalten oder Pfandleihern verpfändet und das erhaltene Darlehen an seinen Kunden abführt.
Gebühren
- 116,20 EUR bis 1.044,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 34 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis einer bestehenden Versicherung (§ 8 Pfandleiherverordnung)
- maßstabgerechte Grundrisszeichnung aller Betriebsräume (§ 2 Pfandleiherverordnung)
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten 6 Monate), z. B. durch eine entsprechende Bankbürgschaft
Antrag einer juristischen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis einer bestehenden Versicherung (§ 8 Pfandleiherverordnung)
- maßstabgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume (§ 2 Pfandleiherverordnung)
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten 6 Monate), z. B. durch eine entsprechende Bankbürgschaft
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis