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Makler-, Bauträger- und Baubetreuer­gewerbe

Wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Recht, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Immobilienmakler),
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Darlehensvermittler),
  3. Bauvorhaben
    a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrecht verwenden (Bauträger),
    b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
  4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
    will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Prüfungspflicht

Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Nummer 3 GewO (Bauträger/Baubetreuer) haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeignete Prüfer prüfen zu lassen und dem Gewerbeamt den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Geeignete Prüfer sind gemäß § 16 Absatz 3 MaBV u. a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften etc.

Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Absatz 1 Nummer 3 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, ist bis spätestens zum genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abzugeben.

Gebühren

  • 612,00 EUR – Immobilienmaklergewerbe
  • 612,00 EUR – Darlehensvermittlergewerbe
  • 612,00 EUR – Bauträgergewerbe
  • 612,00 EUR – Baubetreuergewerbe
  • 696,00 EUR – Wohnimmobilienverwaltergewerbe
     

Bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis verringert sich die Gebühr um 255,00 EUR.

Rechtsgrundlagen

  • § 34c Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)
  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

Anträge – Formulare – Unterlagen

Antrag einer natürlichen Person:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- und Wohnimmobilienverwaltergewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
  • Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung – nur für Wohnimmobilienverwalter (§ 15 Makler- und Bauträgerverordnung)

Antrag einer juristischen Person:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- und Wohnimmobilienverwaltergewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
  • Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung – nur für Wohnimmobilienverwalter (§ 15 Makler- und Bauträgerverordnung)
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister

für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
  • Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis

Weiterführende Links

Schuldnerverzeichnis

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Telefon
03332 446-660
Adresse
Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 6
Dr.-Th.-Neubauer-Str. 5
16303 Schwedt/Oder
Fax
03332 446-612
gewerbeamt.stadt
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