Finanzanlagenvermittlung
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit über die zuständige Erlaubnisbehörde in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Ebenso hat der Gewerbetreibende die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Zuständige Registerbehörde für in Schwedt/Oder ansässige Unternehmen ist die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg in Frankfurt (Oder).
Prüfungspflicht
Der Gewerbetreibende hat auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeignete Prüfer prüfen zu lassen und dem Gewerbeamt den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Geeignete Prüfer sind gemäß § 24 Absatz 3 FinVermV u. a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften etc.
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, ist bis spätestens zum genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abzugeben.
Gebühren
- 695,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (§ 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung)
Antrag einer juristischen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (§ 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung)
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis