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Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 22. September 2024 (Schwedt)

Stadt Schwedt/Oder
Die Bürgermeisterin

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 22. September 2024

1. Am Sonntag, dem 22. September 2024, findet die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Schwedt/Oder gehört zum Wahlkreis 12 – Uckermark II und ist insgesamt in 43 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens zum 01.09.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

Für den Fall, dass behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ihre Stimme in einem nicht barrierefreien Wahllokal abgeben müssen, haben sie die Möglichkeit, bei der Wahlbehörde einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem ein barrierefreies Wahllokal des Wahlkreises 12 aufzusuchen oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen.

In dem Wahlbezirk 20 (Gesamtschule „Talsand“) wird gemäß § 49 Abs. 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes durch den Landeswahlleiter eine repräsentative Wahlstatistik angeordnet.
Für die wahlstatistische Auszählung werden Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht und Geburtsjahresgruppe der Wähler zu entnehmen sind. Dabei ist jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen, eine Veröffentlichung der Auswertung nach einzelnen Wahlbezirken erfolgt nicht.

3. Zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses der Landtagswahl treten die sechs Briefwahlvorstände am Wahltag um 16:00 Uhr in der Sporthalle Dreiklang, Hanns-Eisler-Weg 19A, 16303 Schwedt/Oder zusammen. Die Stimmauszählung beginnt um 18:00 Uhr.

4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal für die Wahl einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a) für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen (Erststimme) die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit, des Wohnortes der Bewerberin/des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,

b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

6. Die Wählerin/der Wähler gibt bei der Landtagswahl

die Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,

und die Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

In der Wahlkabine darf weder fotografiert noch gefilmt werden.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurnen zu legen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).

8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl bei der Landtagswahl wählen möchte, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlbriefumschlag sowie einen amtlichen Stimmzettelumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem unterschriebenen Wahlschein und dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

9. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Schwedt/Oder, den 06.09.2024

Annekathrin Hoppe                                                   (Siegel)
Bürgermeisterin