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Verzicht auf Umkennzeichnung (Archiv)

Ab dem 12. April 2010 wird auf Wunsch des Fahrzeughalters bei einem Umzug oder der Verlegung des Betriebssitzes in einen anderen Zulassungsbezirk innerhalb des Landes Brandenburg kein Kennzeichenwechsel mehr verlangt.

Auch wenn ein Halter sein Kennzeichen behält, muss er aber weiterhin seiner Mitteilungspflicht nachkommen und sich bei der für die neue Hauptwohnung oder den neuen Betriebssitz zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde melden, um die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Fahrzeugregister ändern zu lassen.

Mitzubringen sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der von der Meldebehörde geänderte Personalausweis bzw.der Reisepass mit Meldebestätigung.

Eine elektronische Versicherungsbestätigung muss vorgelegt werden, wenn die Versicherung noch nicht im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert ist oder ein Versicherungsschutz für das Fahrzeug nicht besteht. Diese Bestätigung ist umkompliziert über das Internet oder von den Kfz-Versicherern zu erhalten.

Erfolgt die Mitteilung durch einen Dritten, beispielsweise einen Zulassungsdienst, sind auch eine Vollmacht des Halters mit einer beglaubigten Kopie oder dem Original des geänderten Personalausweises bzw.der Reisepass mit Meldebestätigung vorzulegen.

Für die Umschreibung ist eine Gebühr von aktuell 26,30 Euro zu entrichten.

Die Kfz-Steuer wird weiterhin von dem Finanzamt verwaltet, das für das erstmals zugeteilte Kennzeichen zuständig ist.

Nach wie vor erforderlich ist jedoch ein Kennzeichenwechsel in folgenden Fällen:

  • bei Wiederzulassung, wenn das Fahrzeug vorher außer Betrieb gesetzt war,
  • bei einem Halterwechsel, z. B. nach Verkauf des Fahrzeugs,
  • wenn für das zugelassene Fahrzeug ein sogenanntes auslaufendes Kennzeichen eines nicht mehr bestehenden Zulassungsbezirks zugeteilt ist (beispielsweise ANG, PZ, SDT, TP, FRW, EW),
  • bei Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichenschildes.

Rechtliche Grundlage bildet eine Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Brandenburg, die zunächst bis zum 30. April 2015 gilt.

Quelle: www.uckermark.de