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ASP-Allgemeinverfügung verlängert

Alle Informationen auf der Internetseite des Landkreises Uckermark: www.uckermark.de/asp

Änderung der Allgemeinverfügung

Foto: liegendes Wildschwein im Wald
Tote Wildschweine sind auf ASP zu untersuchen.
Aufgrund des Auftretens weiterer Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Gebiet der Sperrzone II (hier: Polder A/B) ordnet die Landrätin die 9. Änderung zur Tierseuchenallgemeinverfügung an.

Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 20.09.2021 – in Gestalt der 6. Änderung und der 8. Änderung – wird bis zum 26. März 2026 verlängert.

Seit dem ersten Auftreten der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Uckermark im August 2021 sind bis einschließlich 26. März 2025 insgesamt 176 Fälle von mit dem ASP-Virus infizierten Wildschweinen amtlich festgestellt worden. Seit August 2024 wurden im Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II insgesamt 49 Fälle der ASP nachgewiesen und stellt damit einen besonderen Schwerpunkt dar.

Neue Fälle im Gebiet Schlosswiesen

In den Schwedter Schlosswiesen wurden Ende Oktober, Anfang November 2024 zwei Wildschweine aufgefunden, bei denen der Verdacht besteht, dass diese mit dem ASP-Virus infiziert sind.

Durch den Amtstierarzt wurden alle erforderlichen Schritte eingeleitet, um eine weitere Ausbreitung der Seuche einzudämmen. Der Bereich wurde zunächst durch Elektrozäune gesichert.

Anwohner und Eigentümer bzw. Pächter der benachbarten Kleingärten werden gebeten, die Zäune nicht zu beschädigen, Hunde nur angeleint mit sich zu führen und dem Krisenzentrum Fallwildfunde zu melden. (Kontakt: 03331 268465 oder krisenzentrum-um@uckermark.de)

Weitere Restriktionen in einem Teilbereich des Polders A/B aufgrund neuer ASP-Fälle

Bei einem am 3. August 2024 tot aufgefundenen Wildschwein sowie in der Folge weiteren 19 tot aufgefundenen Wildschweinen wurde der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Teilgebiet Polder A/B amtlich festgestellt. Die Polder A/B liegen in der Sperrzone II und stellen einen Teilbereich dieser Zone dar.

Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 20.09.2021, zuletzt geändert am 07.08.2024, wurde im Punkt B – Anordnungen für die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) – ergänzt.

Die 7. Änderung der Tierseuchenallgemeinverfügung, einschließlich der Karte über den genauen Verlauf, ist ab dem 6. September auf der Internetseite des Landkreises Uckermark www.uckermark.de/asp  nachzulesen und wird am gleichen Tag in den regionalen Tageszeitungen im Landkreis Uckermark veröffentlicht.

Das Teilgebiet Polder A/B befindet sich innerhalb der ASP-Abwehrzäune zwischen der Schwedter Querfahrt in nördlicher und dem Querdeich Stützkow in südlicher Ausdehnung.

Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, die ASP in der Wildschweinpopulation einzudämmen sowie ein Übergreifen auf Hausschweinbestände zu verhindern, sind folgende weitere Einschränkungen erforderlich:

  • Das Betreten des Waldes oder der offenen Landschaft sowie jeglicher Fahrzeugverkehr in und aus dem Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II sind verboten. Dies gilt auch für Angler.
  • Der Personenverkehr in diesem Gebiet ist nicht gestattet. Dieses Verbot schließt das Führen und Reiten von Pferden ein.
     

Von den Verboten ausgenommen sind:

  • das Befahren und Betreten des „Teilgebietes Polder A/B“ aufgrund von Gefahr in Verzug,
  • der reguläre Durchgangsverkehr auf öffentlichen Straßen,
  • durch vom Gesundheits- und Veterinäramt freigegebene Wege und Flächen,
  • durch vom Gesundheits- und Veterinäramt beauftragte Personen mit Befahrungsschein.

Personen mit unaufschiebbaren Anliegen können im Einzelfall beim Gesundheits- und Veterinäramt einen Befahrungsschein beantragen.

Bis zur Aufhebung durch das Gesundheits- und Veterinäramt gelten im Teilgebiet Polder A/B folgende Verbote:

  • grundsätzliches Jagdverbot
  • Nutzung landwirtschaftlicher Flächen mit Ausnahme von Weidehaltungen (außer Schweinen)
  • Nutzung forstwirtschaftlicher Flächen
     

Karte mit Markierungen
Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II

Ausnahmen von diesen Verboten können auf Anordnung des Gesundheits- und Veterinäramtes zugelassen werden.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Eine Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Schweinen (Sekrete, Blut, Sperma), die Aufnahme von kontaminierten Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen und -zubereitungen sowie durch indirekte Übertragungswege (z. B. Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstungen, landwirtschaftlich genutzten Geräten und Maschinen, Kleidung).

Im Landkreis Uckermark wurde die Afrikanische Schweinepest mit Stand 3. September 2024 bei insgesamt 146 Wildschweinen amtlich festgestellt.

Amtstierarzt Dr. Achim Wendlandt appelliert eindringlich, die Restriktionen zu beachten und einzuhalten.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.