Reisepass
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich des Passgesetzes ausreisen oder über sie einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland, in besonderen Fällen durch Vorlage eines vorläufigen Passes der Bundesrepublik Deutschland, genügt.
Der Reisepass muss persönlich beantragt werden.
Gebühren – Entgelte
- Reisepass für Personen unter 24 Jahren 37,50 EUR
- Reisepass für Personen unter 24 Jahren mit 48 Seiten 59,50 EUR
- Reisepass für Personen unter 24 Jahren im Expressverfahren 69,50 EUR
- Reisepass für Personen unter 24 Jahren mit 48 Seiten im Expressverfahren 91,50 EUR
- Reisepass 70,00 EUR
- Reisepass mit 48 Seiten 92,00 EUR
- Reisepass im Expressverfahren 102,00 EUR
- Reisepass für Personen mit 48 Seiten im Expressverfahren 124,00 EUR
- vorläufiger Reisepass 26,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- Passgesetz (PassG)
- Gebührenordnung zum Passgesetz (Passgebührenordnung – PassGebV) in der jetzt gültigen Fassung
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV)
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Antrag, wird von der Meldebehörde vollständig ausgefüllt
- Personalausweis oder Geburtsurkunde
- 1 aktuelles Passbild
zusätzlich bei Beantragung für unverheiratete Minderjährige:
- Personalausweis oder Reisepass eines Sorgeberechtigten, ggf. auch des Familienpflegeberechtigten
- Bestätigung des Vorliegens eines Einverständnisses des anderen Sorgeberechtigten (formlos im Amt)
- Geburtsurkunde des Kindes
- bei Alleinsorgeberechtigten: einfache Erklärung zur Glaubhaftmachung des Sorgerechtes (im Zweifelsfall zusätzliche Nachweise)
- 1 Passbild