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Personalausweis

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Eine persönliche Beantragung ist erforderlich.

Online-Funktion des Ausweises:

  • Mit der Online-Ausweisfunktion können Sie sich im Internet und an Bürgerterminals ausweisen. Einsatzbereit wird Ihr Online-Ausweis, wenn Sie die fünfstellige Einmal-PIN (sogenannte „Transport-PIN“) durch eine selbstgewählte, sechsstellige PIN ersetzen.

Neue Pin setzen:

  • Sollten Sie den PIN-Brief, der bei der Antragstellung ausgegeben wird, nicht mehr besitzen, können Sie in der Einwohnermeldebehörde einen neuen PIN für Ihren Personalausweis vergeben.

Veränderung eID-Funktion:

  • Bei der Antragstellung vor dem 15. Juli 2017 konnte man sich nicht aussuchen, ob die eID-Funktion aktiviert werden solle oder nicht. Die Aktivierung kann nun jederzeit in der Einwohnermeldebehörde beantragt werden.
  • Bürgerinnen und Bürger, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können die Aktivierung der Online-Funktion des Personalausweises beantragen.
     

Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie auch unter www.personalausweisportal.de.

Gebühren – Entgelte

  • 37,00 EUR für einen Personalausweis
  • 22,80 EUR für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist
  • 10,00 EUR für einen vorläufigen Personalausweis
  • 6,00 EUR für ein Passbild an der Fotobox im Rathaus*
  • 15,00 EUR für Dirketversand per Post nach Hause

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
  • Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)

Anträge – Formulare – Unterlagen

  • bei Erstbeantragung: Geburtsurkunde, 1 Passbild*
  • ansonsten: Personalausweis oder Reisepass oder Geburtsurkunde, 1 Passbild*
     

* Ab 1. Mai 2025 werden Passbilder nur noch in digitaler Form akzeptiert. Private Handyfotos genügen nicht!

Kontakt mit der Meldebehoerde

Alle persönlichen Angaben sind freiwillig und werden nur zur Kontaktaufnahme genutzt. Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Wollen Sie einen Termin buchen, folgen Sie diesem Link: https://schwedt.flexappoint.de!

Datenschutz:*

Zuständigkeit

Meldebehörde

Ansprechpartner
Herr Tobias Steinbrück
Zimmer
Rathaus, Raum 1.12
Telefon
03332 446-853
Ansprechpartner
Frau Martina Rinkau
Zimmer
Rathaus, Raum 1.71
Telefon
03332 446-852
Ansprechpartner
Herr Sven Kohlmay
Zimmer
Rathaus, Raum 1.71
Telefon
03332 446-854
Ansprechpartner
Frau Jessica Braun (Vertretung: Frau Destiny Behm)
Zimmer
Rathaus, Raum 1.71
Telefon
03332 446-856
Ansprechpartner
Frau Christine Hauschild
Zimmer
Rathaus, Raum 1.71
Telefon
03332 446-851
Ansprechpartner
Frau Anke Damaszek
Zimmer
Rathaus, Raum 1.10D
Telefon
03332 446-239
Adresse
Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 5
Dr.-Th.-Neubauer-Str. 5
16303 Schwedt/Oder
Fax
03332 22116
meldewesen.stadt
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Mo.
8:30–12:00 Uhr (ohne Termin)
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telefonisch 03332 446-0

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