Personalausweis
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Eine persönliche Beantragung ist erforderlich.
Online-Funktion des Ausweises:
- Mit der Online-Ausweisfunktion können Sie sich im Internet und an Bürgerterminals ausweisen. Einsatzbereit wird Ihr Online-Ausweis, wenn Sie die fünfstellige Einmal-PIN (sogenannte „Transport-PIN“) durch eine selbstgewählte, sechsstellige PIN ersetzen.
Neue Pin setzen:
- Sollten Sie den PIN-Brief, der bei der Antragstellung ausgegeben wird, nicht mehr besitzen, können Sie in der Einwohnermeldebehörde einen neuen PIN für Ihren Personalausweis vergeben.
Veränderung eID-Funktion:
- Bei der Antragstellung vor dem 15. Juli 2017 konnte man sich nicht aussuchen, ob die eID-Funktion aktiviert werden solle oder nicht. Die Aktivierung kann nun jederzeit in der Einwohnermeldebehörde beantragt werden.
- Bürgerinnen und Bürger, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können die Aktivierung der Online-Funktion des Personalausweises beantragen.
Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie auch unter www.personalausweisportal.de.
Gebühren – Entgelte
- 37,00 EUR für einen Personalausweis
- 22,80 EUR für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist
- 10,00 EUR für einen vorläufigen Personalausweis
- 6,00 EUR für ein Passbild an der Fotobox im Rathaus*
- 15,00 EUR für Dirketversand per Post nach Hause
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- bei Erstbeantragung: Geburtsurkunde, 1 Passbild*
- ansonsten: Personalausweis oder Reisepass oder Geburtsurkunde, 1 Passbild*