Fundsachen
Fundanzeige
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer, Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt er die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde (im Fundbüro) anzuzeigen.
Ist die Fundsache nicht mehr als 10 EUR wert, bedarf es keiner Anzeige.
Hinweis: Einige Versicherungen verlangen bei Fahrraddiebstählen einen Nachweis vom Besitzer, dass sein Fahrrad nicht als Fund abgegeben wurde. Eine solche Bestätigung „Zur Vorlage bei der Versicherung“ ist im Fundbüro erhältlich.
Aufbewahrungsfrist
Für Fundsachen gilt eine Aufbewahrungsfrist von einem halben Jahr. Danach werden sie in Schwedt/Oder versteigert. Der Termin der Versteigerung wird rechtzeitig vorher im Amtsblatt und im Internet bekannt gegeben.
Rechtsgrundlagen
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Bürgerliches Gesetzbuch §§ 965-984
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StGB § 246 Fundunterschlagung
Gebühren – Entgelte
- Finderlohn laut BGB
- Gebühren laut „Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern“
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Das Formular Fundanzeige ist im Fundbüro auszufüllen.