Kontenklärung
In Angelegenheiten der Rentenversicherung vereinbaren Sie bitte generell einen Termin mit der zuständigen Bearbeiterin.
Die Mitarbeiterin des Bereiches Bürgerberatung und Sozialversicherung der Stadtverwaltung Schwedt/Oder
- erteilt Auskunft auf dem Gebiet der Rentenversicherung,
- nimmt Anträge auf Kontenklärung entgegen,
- ist behilflich bei der Beschaffung fehlender Unterlagen,
- wirkt mit bei der Aufklärung von Sachverhalten auf Ersuchen der Rentenversicherungsträger
- ist beim Ausfüllen der Anträge behilflich
- nimmt Zeugenerklärungen und eidesstattliche Versicherungen entgegen
- beglaubigt Beweismittel für die Rentenversicherungsträger
- gibt Hilfe bei der Formulierung von Schreiben an die Rentenversicherungsträger,
- gibt Erläuterungen zu den Bescheiden über das Rentenkonto.
Die Bürger erhalten hier Anträge auf Kontenklärung, sofern sie nicht schon vom Rentenversicherungsträger zugeschickt wurden. Um Wartezeiten zu vermeiden bzw. zu verkürzen ist eine vorherige Terminabsprache empfehlenswert.
Folgende Fristen sind zu beachten:
- Antragstellung: möglichst drei Monate vor Rentenbeginn, ist aber auch schon eher möglich,
- Widerspruchsfrist: ein Monat nach Zugang des Bescheides (beim Rentenversicherungsträger),
- Klagefrist: ein Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheides (beim zuständigen Sozialgericht)
Gebühren – Entgelte
- keine
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch IV § 93
- Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch
- Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Antrag auf Kontenklärung (im Amt erhältlich)
- Geburtsurkunde (Es genügt auch die Vorlage des Personalausweises.)
- Rentenversicherungsnummer
- Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und (falls vorhanden) eine Lückenaufstellung von Fehlzeiten
Sollten Sie keinen aktuellen Versicherungsverlauf besitzen, sind wir bei der Beschaffung gern behilflich. Alternativ können Sie sich auch beim Rentenversicherungsträger telefonisch (DRV Bund Servicetelefon 0800 1000 4800) einen aktuellen Verlauf anfordern.
Da die Möglichkeiten der Anrechnung von Zeiten für die Rentenversicherung so vielschichtig sind, sollten Sie zu jeder „Lücke" im Versicherungskonto Angaben machen und (falls vorhanden) Unterlagen beifügen. Ist die Vorlage von Versicherungsunterlagen erforderlich, bitten wir Sie, diese im Original und gut lesbare Kopien oder Abschriften mitzubringen.
Welche Unterlagen für die Kontenklärung als Nachweise dienen können, ist nachfolgend aufgezeigt:
1. Nachweise der Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Beschäftigungszeiten:
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Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
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Arbeitsbücher, Zeugnisse und sonstige Unterlagen, falls diese nicht mehr vorhanden sind, auch Zeugenaussagen,
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Nachversicherungsbescheinigungen ehemaliger Beamter,
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Nachweise über Sachbezüge, die vor 1957 in wesentlichem Umfang neben Barbezügen gewährt wurden,
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Beitragsnachweise anderer Versicherungsträger,
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Aufrechnungsbescheinigungen, die bis 1972 über jede Versicherungskarte ausgestellt wurden, bzw. alte Originalversicherungskarten,
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Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers,
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Entgeltbescheinigungen aus dem Sozialversicherungsnachweisheft,
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Wehrdienstausweis,
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Nachweise über die Zahlung freiwilliger Beiträge
2. Nachweise oder Unterlagen über Kindererziehungszeiten:
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Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde oder das Familienbuch
3. Nachweise oder Unterlagen über Ersatzzeiten:
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Wehrpass, Militärpass, Soldbuch, Einberufungsbefehl, Entlassungsscheine aus der Wehrmacht oder Kriegsgefangenschaft, Dienstbücher des Reichsarbeitsdienstes oder sonstiger militärähnlicher Organisationen, An- und Abmeldungen,
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Entlassungsschein der Gewahrsamsmacht bzw. Heimkehrerbescheinigung,
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Bescheinigungen der Entschädigungsbehörde, des Entlassungslager oder der amtlichen Vertretungen der BRD im Ausland,
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Vertriebenenausweise A oder B Flüchtlingsausweis C (Vertreibung, Flucht, Umsiedlung, Aussiedlung)
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Schließen sich an die Ersatzzeiten noch Zeiten einer Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit an, sind weitere Bescheinigungen hierfür erforderlich, z. B. der Krankenkasse, des Krankenhauses, des Arztes, des Rehabilitationsträgers, des Arbeitsamtes (Stempelkarten).
4. Nachweise oder Unterlagen über Anrechnungszeiten:
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Bescheinigung der Krankenkasse (Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit),
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Bescheinigung der Krankenkasse, Entbindungsanstalt oder des Arztes (Schwangerschaft, Wochenbett),
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Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
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Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers (Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben),
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Bescheinigung des Arbeitsamtes/der Agentur für Arbeit bzw. einer Sozialhilfestelle, des Amtes für Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosigkeit, Schlechtwettergeld bis 31. Dezember 1978),
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Lehrvertrag, Ausbildungs- und Gesellenprüfungszeugnisse (abgeschlossene, nicht versicherungspflichtige Lehrzeit nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis 28. Februar 1957),
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Bescheinigung der Schule, Fachschule oder Hochschule auch ohne erfolgreichem Abschluss (weitere Schulausbildung, abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres), Bescheinigung über die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
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Rentenbescheide (frühere Rentenbezugszeiten)
5. Nachweise oder Unterlagen über Berücksichtigungszeiten:
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Kinderberücksichtigungszeiten,
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Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden oder Familienbuch,
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Pflegeberücksichtigungszeiten,
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Der Umfang der Pflegebedürftigkeit wird durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenversicherung, der Umfang der Pflegetätigkeit durch eine jährlich vorzulegende Bescheinigung einer von der Landesregierung zu bestimmenden Stelle nachgewiesen. Die notwendigen Bescheinigungen können auch von einem Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse, Sozialamt, Versorgungsamt) ausgestellt werden, wenn der Träger der Pflegebedürftigkeit Leistungen zu erbringen hat.
6. Nachweise oder Unterlagen über Zeiten aus dem Versorgungsausgleich:
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Scheidungsurteil,
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jeder anderweitige diesbezügliche Bescheid des Familiengerichts,
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Personenstandsurkunden und weitere Bescheinigungen