Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften in der Meldebehörde
In der Meldebehörde werden Abschriften, wenn die Urschrift von einer anderen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird, sowie Unterschriften beglaubigt.
Bei Personenstandsurkunden, wie Geburtsurkunde, Eheurkunde und Sterbeurkunde, wenden Sie sich an die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat. Wurde zum Beispiel Ihre Eheurkunde im Standesamt Schwedt ausgestellt, dann kann auch nur dort eine Zweiturkunde angefertigt werden.
Gebühren – Entgelte
- 3,00 EUR bis 6,00 EUR je nach Art der Beglaubigung
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBbg) §§ 1, 33, 34
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) § 29
- Verwaltungsgebührensatzung
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Original und Kopie des Schriftstücks bzw. der Urkunde
- Angabe der Behörde, für die die Beglaubigung benötigt wird
- Personalausweis oder Reisepass