Wohngeld (Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss)
Wohngeld dient zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird für den eigengenutzten Wohnraum gezahlt:
- als Mietzuschuss (für den Mieter bzw. die Mieterin einer Wohnung) oder
- als Lastenzuschuss (für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung) oder
- als Heimbewohner bzw. Heimbewohnerin.
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag gewährt.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt ab von drei Faktoren:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, denn Wohngeld wird nur von Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist. Er wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist erneut ein Antrag zu stellen. Bei Umzug ist die Wohngeldstelle zu unterrichten.
Die Wohngeldbehörde ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.
Weitere Informationen beim Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL)
Gebühren – Entgelte
- keine
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz, Wohngeldverordnung und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes; Neufassung des Wohngeldgesetzes ab 1. Januar 2023
Anträge – Formulare – Unterlagen
Onlineanträge:
- Erstantrag Mietzuschuss | Erstantrag Lastenzuschuss
- Weiterleistungsantrag Mietzuschuss | Weiterleistungsantrag Lastenzuschuss
- Erhöhungsantrag Mietzuschuss | Erhöhungsantrag Lastenzuschuss
- Änderungsmitteilung Mietzuschuss | Änderungsmitteilung Lastenzuschuss
Formulare des Landes Brandenburg zum Download:
Dem Antrag sind alle Unterlagen, Nachweise und Belege in Kopie beizufügen:
für Lastenzuschuss:
- Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Nachweis, dass man Eigentümer bzw. Eigentümerin des Eigenheimes bzw. der Eigentumswohnung ist (Auszug Grundbuch, Kaufvertrag u. ä.)
- Angaben über die Wohnfläche – Anlagen zum Wohngeldantrag im Amt erhältlich
- Nachweis über alle Einnahmen (laut Hinweisen im Antrag unter Pkt. 14)
- ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- ggf. Nachweis des Pflegegrades
- Fremdmittelbescheinigung
für Mietzuschuss:
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Mietvertrag, Nachweis der letzten Mietzahlung und Betriebskostenabrechnung
- Nachweise über alle positiven Einnahmen (laut Hinweisen im Antrag unter Pkt. 15)
- ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- ggf. Nachweis des Pflegegrades
für Heimbewohner bzw. Heimbewohnerin:
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Heimvertrag
- Betreuungsvollmacht
- Nachweise über alle positiven Einnahmen (laut Hinweisen im Antrag unter Pkt. 15)
- ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- ggf. Nachweis des Pflegegrades
- Nachweis der Hilfe zur Pflege
Zu den positiven Einnahmen gehören u. a. Lohn oder Gehalt, Gratifikationen, Tantiemen, Arbeitslosengeld, Witwen-/Witwer- und Waisengelder, Renten (auch Zusatzrente, Unfallrente, Mütterrente, EU-Rente, Betriebsrente), Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aus Sparguthaben), aus Vermietung und Verpachtung (jedoch ohne Einnahmen aus Untervermietung), Unterhaltsleistungen, Sachbezüge, Mietwert der eigenen Wohnung. Für jede Einkommensart sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gesondert anzugeben und Werbungskosten über 1 230,00 € nachzuweisen.