Personalausweis
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.
Eine persönliche Beantragung ist erforderlich.
Auf der Fotomustertafel des Bundesministeriums des Innern und für Heimat befinden sich die Qualitätsmerkmale, die die Eignung der Fotos für den Einsatz in Personaldokumenten gewährleisten.
Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie auch unter www.personalausweisportal.de.
Gebühren – Entgelte
- 37,00 EUR für einen Personalausweis
- 22,80 EUR für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist
- 10,00 EUR für einen vorläufigen Personalausweis
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- bei Erstbeantragung: Geburtsurkunde, 1 aktuelles Passbild
- ansonsten: Personalausweis oder Reisepass oder Geburtsurkunde, 1 aktuelles Passbild