Gaststättengewerbe (vorübergehender Betrieb)
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks (Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.
Die Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes ist erforderlich, wenn im Rahmen einer Veranstaltung
- der Ausschank alkoholfreier Getränke oder
- der Ausschank alkoholfreier und alkoholischer Getränke und/oder
- das Verabreichen von Speisen
beabsichtigt ist.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
- Gewerbetreibende, die im Besitz einer gültigen Gaststättenerlaubnis (nach altem Recht) sind,
- Gewerbetreibende, die ein Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke (nach neuem Recht) angezeigt haben und
- Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die zum Verabreichen von Speisen und zum Ausschank von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken berechtigt.
Gebühren
- 38,40 EUR – für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige
- 15,00 EUR – für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige für eingetragene Vereine und gemeinnützige Institutionen
- 15,60 EUR – für die Bescheinigung der Änderung der Anzeige
Rechtsgrundlagen
- § 2 Absatz 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Formular zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev)