Vergnügungssteuer für Silvesterveranstaltungen (Archiv)
Gemäß Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwedt/Oder unterliegen Tanzveranstaltungen, dazu gehören auch öffentliche Silvester- und Faschingsveranstaltungen, der Vergnügungssteuer.
Deshalb fordert der Fachbereich Finanzen der Stadtverwaltung Schwedt/Oder alle Veranstalter von öffentlichen Silvester- und Faschingsveranstaltungen auf, die Abrechnung der verkauften Eintrittskarten unter Angabe der Anzahl und des Entgeltes sowie des Ortes der Veranstaltung
- binnen 7 Werktagen nach der jeweiligen Veranstaltung
bei der Stadtverwaltung Schwedt/Oder, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Abteilung Steuern, Zimmer 221 a zu den allgemeinen Sprechzeiten vorzunehmen. Danach wird ein förmlicher Steuerbescheid erstellt.