Direkt zum Inhalt Direkt zur Hauptnavigation

Sprachauswahl

Suche Hilfe
zum Stichwortverzeichnis

Standardnavigation

Hauptnavigation

Informationen zur Grundsteuer 2025 (2)

Foto: Geld liegt auf einem Bescheid
Setzen Sie Ihren Dauerauftrag aus und passen Sie ihn mit Erhalt Ihres Bescheides an.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwedt/Oder am 26. März 2025 wurden die Hebesätze der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und Grundsteuer B (für alle weiteren Grundstücke) festgelegt:

Grundsteuer A: 285 v. H.
Grundsteuer B: 445 v. H.

Berechnung der Grundsteuer

Die individuelle Grundsteuer ergibt sich aus dem vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz der Gemeinde.

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz / 100 = Grundsteuer

Wie geht es jetzt weiter?

Derzeit erfolgt die Erstellung der Grundsteuerbescheide auf der Grundlage der vom Finanzamt übermittelten Daten. Die Stadt Schwedt/Oder hat keinen Einfluss auf die Berechnung des Grundsteuermessbetrages und keine Kenntnis über die bei dem Finanzamt vorliegenden Einsprüche gegen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide.

Auch bei einem laufenden Einspruchsverfahren besteht grundsätzlich Zahlungspflicht der Grundsteuer. Sollten sich im Rahmen des Einspruchsverfahrens Änderungen der Daten ergeben, erfolgt nach Mitteilung durch das Finanzamt die Änderung des Grundsteuerbescheides durch die Stadt Schwedt/Oder.

Die Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich Anfang Mai versandt.

Wenn dem Grundsteuerbescheid ein SEPA-Lastschriftmandat beigefügt ist, liegt keine Berechtigung der Stadt Schwedt/Oder zum Einzug der Grundsteuer vor.

Sollten Sie den Einzug der Grundsteuer wünschen, füllen Sie das SEPA-Lastschriftmandat bitte vollständig aus und senden dieses spätestens 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin zurück, um eine korrekte Ausführung zu ermöglichen.

Einsprüche gegen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide

Einsprüche gegen die Grundsteuerwertbescheide und die Grundsteuermessbescheide können beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Zugang der Bescheide eingelegt werden.

Auch nach Ablauf dieser Frist ist eine Berichtigung der Werte unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Weitere Informationen

Merkblatt für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025

www.finanzamt.brandenburg.de