Ehefähigkeitszeugnis
Will ein Deutscher im Ausland heiraten und bedarf es dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses, so ist zu seiner Ausstellung der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verlobte im Inland keinen Wohnsitz, so ist der Ort des letzten Wohnsitzes maßgebend.
Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ab Tag der Ausstellung.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist persönlich zu beantragen. In Ausnahmefällen kann der andere Verlobte oder ein Bevollmächtigter das Ehefähigkeitszeugnis beantragen. Dazu ist es erforderlich, das Formular „Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung“ auszufüllen.
Das Standesamt ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.
Gebühren – Entgelte
- 59,00 EUR (Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist)
- 91,00 EUR (Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn ausländisches Recht zu beachten ist)
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK), Tarifstelle 12, in der jetzt gültigen Fassung
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Auf Grund der Spezifik der Eheschließung im Ausland erfahren Sie im Standesamt, welche Unterlagen zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses benötigt werden.