Anerkennung der Vaterschaft
Die Beurkundung sämtlicher Erklärungen, durch die die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt (§ 1594 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), der Anerkennung zugestimmt (§§ 1595, 1596, 1599 Abs. 2 BGB) oder diese widerrufen (§ 1597 Abs. 3 BGB) wird, kann im Standesamt vorgenommen werden. Sämtliche Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung (§§ 1597 Abs. 1, 1599 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB). Die Anerkennung wird wirksam, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen vorliegen.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor Geburt des Kindes zulässig (§ 1594 Abs. 4 BGB).
Das Standesamt ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.
Gebühren – Entgelte
- 33,00 EUR
Rechtsgrundlage
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK), Tarifstelle 12, in der jetzt gültigen Fassung
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Persönliche Vorsprache der Eltern erforderlich
- Personalausweise der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes
- Falls die Mutter bereits verheiratet war, Eheurkunde und Nachweis über die Auflösung der Ehe