Bereitstellung von Urnengräbern
Für die Beisetzung der Urnen können Nutzungsrechte erworben werden an:
- Urnenreihengrabstätten,
- Urnenwahlgrabstätten,
- Rasenurnenwahlgrabstätten,
- Urnengemeinschaftsanlagen.
Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen für die Dauer der Ruhezeit Nutzungsrechte erworben werden.
Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, in denen 2, 4 bzw. 6 Urnen beigesetzt werden können. Man kann zwischen einer Nutzungszeit von 20 oder 30 Jahren wählen.
Auf dem Neuen Friedhof gibt es für die anonyme Urnenbeisetzung zwei Urnengemeinschaftsanlagen (davon eine für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr), in der die Urnen für die Dauer der Ruhezeit liegen.
Gebühren – Entgelte
Die Gebühren entsprechend Friedhofsgebührensatzung beziehen sich auf den Friedhof Schwedt/Oder. Die Gebühren für die Friedhöfe in den Ortsteilen sind deren Satzungen zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 7. November 2001
- Friedhofssatzung
- Friedhofsgebührensatzung
Anträge – Formulare – Unterlagen
Alle Formalitäten einschließlich der Beantragung des Beisetzungstermins erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.
Soll eine Urne ohne Bestattungsinstitut beigesetzt werden (Die Urne kommt z. B. aus einer anderen Stadt auf dem Postweg.), ist eine persönliche Absprache zum Ablauf der Beisetzung mit der Friedhofsverwaltung notwendig.