Eheschließung mit Ausländern
Eine beabsichtigte Eheschließung ist durch die Eheschließenden bei dem Standesbeamten des Haupt- oder Nebenwohnsitzes eines Partners anzumelden. Stellt der Standesbeamte kein Ehehindernis fest, teilt er mit, dass er die Eheschließung vornehmen kann. Die Ehe muss sechs Monate nach der Anmeldung geschlossen werden. Danach muss sie erneut angemeldet und geprüft werden.
Es besteht die Möglichkeit, im Berlischky-Pavillon oder im Criewener Schloss oder im Trauraum Augustiner Tor die Ehe zu schließen.
Das Standesamt ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.
Gebühren – Entgelte
- 91,00 EUR (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- 49,00 bis 164,00 EUR (Vornahme der Eheschließung)
- 16,00 EUR (Eheurkunde)
- 8,00 EUR (für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird)
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK), Tarifstelle 12, in der jetzt gültigen Fassung
Anträge – Formulare – Unterlagen
Nach den einzelnen Ländervorschriften sind unterschiedliche Unterlagen notwendig. Diese werden im persönlichen Gespräch geklärt. Entsprechende Formulare werden nur im Standesamt ausgefüllt.