Ausnahmegenehmigung gemäß Landesimmissionsschutzgesetz (Lärmschutz)
Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dient der Nachtruhe. In dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, beispielsweise Musik. Auf öffentlichen Flächen, in öffentlichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, dürfen Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente u. ä. Geräte nicht benutzt werden. Begründete Ausnahmen können durch den Fachbereich Ordnung und Brandschutz der Stadt Schwedt/Oder zugelassen werden.
Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden.
Gebühren
- 10,00 EUR bis 750,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) §§ 10 und 11
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach §§ 10, 11 LImSchG