Aufstellung von Fliegenden Bauten anzeigen
Fliegende Bauten, wie beispielsweise Fahrgeschäfte, Zelte oder Bühnen, die einer Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn dies bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt wurde.
Welche Fliegenden Bauten anzeigepflichtig sind, finden Sie unter § 76 Abs. 2 BbgBO.
Hinweis: Die Ausführungsgenehmigung (sogenannte Prüfbuch) muss durch den Betreiber in seinem Wohnort bei der jeweiligen Baubehörde beantragt werden.
Gebühren
gemäß Brandenburgischer Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
Rechtsgrundlagen
§ 76 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
§ 20 Bautechnische Prüfungsverordnung
Anträge – Formulare – Unterlagen
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Anzeige zur Gebrauchsabnahme
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Prüfbuch des fliegenden Baus
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Lageplan bzw. Bestuhlungsplan (ggf.)