Melderegister (Anmeldung)
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt die Abmeldepflicht, jedoch nicht die Anmeldepflicht.
Hinweis nur für Zuzug: Am Tag der Anmeldung kann noch kein neuer Personalausweis oder Reisepass beantragt werden. Es ist erst die Rückmeldung aus der Wegzuggemeinde erforderlich.
Bei einer Ummeldung (Anmeldung innerhalb von Schwedt) trifft dies nicht zu.
Die meldepflichtige Person hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten bestätigt.
Bei Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten kann eine meldepflichtige Person die Anmeldung vornehmen.
Gebühren – Entgelte
- keine
Rechtsgrundlagen
- Bundesmeldegesetz (BMG) § 17 ff.
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Personalausweis und Reisepass oder Geburtsurkunde
- Wohnungsgeberbestätigung