Wohnungsgeberbestätigung
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug zu bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen
Um eine unkomplizierte und bürgerfreundliche An- oder Abmeldung in der Meldebehörde gewährleisten zu können, ist es zwingend erforderlich, dass Sie diese Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung vorlegen.
Internet: www.bmi.bund.de