Aufbruch kommunaler Flächen
Arbeiten an der Straße und an ihren Nebenanlagen (wie Fahrbahnen, Wege, Plätze, Geh- und Radwege, Seitenstreifen etc.) sind Aufbrüche kommunaler Flächen. Das können Arbeiten an den Versorgungsleitungen oder für deren Verlegung, Arbeiten für Befestigungen, wie Mülltonnenplätze, Parkflächen, Gehwege, sowie Arbeiten zum Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Straße sein.
Für diese Arbeiten bedarf es der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig und schriftlich zu stellen. Die Zustimmung wird durch Aushändigung einer Aufbruchgenehmigung mit Auflagen und Hinweisen erteilt. Werden Arbeiten an der Straße und an ihren Nebenanlagen ohne eine solche Zustimmung durchgeführt, kann die Behörde gegen die Bauausführung einschreiten.
Antragsfrist
- Die Anträge sind spätestens 2 Wochen vor geplantem Baubeginn schriftlich einzureichen (bei längerfristigen Maßnahmen 1 Monat vorher).
- In dringenden Fällen, die eine sofortige Schadensbeseitigung (Havariemaßnahme) erfordern, ist die zuständige Mitarbeiterin sofort zu informieren. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.
Gebühren
- entsprechend Verwaltungsgebührensatzung
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) §§ 18, 20 und 22
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verwaltungsgebührensatzung
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Formular: Antrag auf Erteilung einer Zustimmung für Aufbrüche von kommunalen Flächen
- Dem Antrag sind entsprechende Lage- und Trassenführungspläne beizufügen, aus denen Art und Umfang der geplanten Arbeiten qualitativ gut lesbar hervorgehen.