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Mahnung

Der Zahlungspflichtige wird im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemahnt, wenn eine Forderung nicht zum Fälligkeitstermin beglichen ist. Die Mahnfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Mahnung bewirkt ist.

In der Stadt Schwedt werden die schriftliche Mahnung und öffentliche Zahlungserinnerung (gemäß § 259 Abgabenordnung) als Mahnung angewandt. Wird durch öffentliche Zahlungserinnerung vor Fälligkeit der Gebühren und Steuern im „Amtsblatt für die Stadt Schwedt/Oder“ erinnert, bedarf es keiner gesonderten Mahnung an den Schuldner.

Jede Mahnung ist mit Verwaltungskosten verbunden, deshalb ist eine Gebühr dafür zu erheben. Sie fällt dem Zahlungspflichtigen zur Last.

Gebühren

Höhe richtet sich nach den unten genannten Rechtsgrundlagen 

Bankverbindung

Stadtsparkasse Schwedt
IBAN: DE02 1705 2302 0010 0002 00
BIC: WELADED1UMX
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE 38 SDT 00000055448

Rechtsgrundlagen

  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
  • Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
  • Abgabenordnung für das Land Brandenburg

Kontakt mit dem Fachbereich 2

Alle persönlichen Angaben sind freiwillig und werden nur zur Kontaktaufnahme genutzt. Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

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Zuständigkeit

Stadtkasse

Ansprechpartner
Frau Anne Quaasdorf
Zimmer
Rathaus, Raum 1.78
Telefon
03332 446-262
Ansprechpartner
Frau Melanie Loest
Zimmer
Rathaus, Raum 1.77
Telefon
03332 446-266
Adresse
Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 2
Dr.-Th.-Neubauer-Str. 5
16303 Schwedt/Oder
Fax
03332 446-252
finanzen.stadt
@schwedt.de
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Sprechzeiten

Di.
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Do.
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