Mahnung
Der Zahlungspflichtige wird im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemahnt, wenn eine Forderung nicht zum Fälligkeitstermin beglichen ist. Die Mahnfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Mahnung bewirkt ist.
In der Stadt Schwedt werden die schriftliche Mahnung und öffentliche Zahlungserinnerung (gemäß § 259 Abgabenordnung) als Mahnung angewandt. Wird durch öffentliche Zahlungserinnerung vor Fälligkeit der Gebühren und Steuern im „Amtsblatt für die Stadt Schwedt/Oder“ erinnert, bedarf es keiner gesonderten Mahnung an den Schuldner.
Jede Mahnung ist mit Verwaltungskosten verbunden, deshalb ist eine Gebühr dafür zu erheben. Sie fällt dem Zahlungspflichtigen zur Last.
Gebühren
Höhe richtet sich nach den unten genannten Rechtsgrundlagen
Bankverbindung
Stadtsparkasse Schwedt
IBAN: DE02 1705 2302 0010 0002 00
BIC: WELADED1UMX
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE 38 SDT 00000055448
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
- Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
- Abgabenordnung für das Land Brandenburg