Bereitstellung von Wahlgräbern
Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Der Nutzungsberechtigte kann Ort und Lage der Grabstätten und eine Nutzungszeit wählen. Die Nutzungsdauer kann verlängert werden.
In einer Wahlgrabstätte können nur die Personen beigesetzt werden, die der Nutzungsberechtigte benannt hat. Es ist nur eine Erdbestattung mit einem Verstorbenen in einem Sarg zulässig. Zusätzlich können je Wahlgrab zwei Urnen dazu bestattet werden.
Gebühren – Entgelte
Die Gebühren entsprechend Friedhofsgebührensatzung beziehen sich auf den Friedhof Schwedt/Oder. Die Gebühren für die Friedhöfe in den Ortsteilen sind deren Satzungen zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 7. November 2001
- Friedhofssatzung
- Friedhofsgebührensatzung
Anträge – Formulare – Unterlagen
Alle Formalitäten einschließlich der Beantragung des Beisetzungstermins erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.