Vollstreckung, Vollziehung
Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vollstreckt.
Die Stadt Schwedt/Oder ist selbst Vollstreckungsbehörde und vollstreckt eigene und fremde öffentlich-rechtliche Geldforderungen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Bußgeld u. a.) durch Innendienstmitarbeiter und eine Vollstreckungsdienstkraft im Außendienst.
Die Vollstreckungsdienstkraft ist ermächtigt, die in § 10 VwVGBbg geregelten Befugnisse auszuführen. Hierzu hat sie einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzulegen. Zur Vollstreckung im beweglichen Vermögen ist der hierzu erteilte Auftrag vorzuzeigen
Die Voraussetzungen für die Vollstreckung regelt das Vewaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in den §§ 3, 19. In bewegliches Vermögen (Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte) erfolgt die Vollstreckung durch Sach- und Forderungspfändung. Für die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen gelten die §§ 864 bis 871 ZPO und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
Gebühren
Die Höhe richtet sich nach den unten genannten Rechtsgrundlagen.
Bankverbindung der Stadt Schwedt/Oder
Stadtsparkasse Schwedt
IBAN: DE02 1705 2302 0010 0002 00
BIC: WELADED1UMX
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE 38 SDT 00000055448
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013
- Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 2. September 2013 (Brandenburgische Kostenordnung-BbgKostO)