Rechtliche Sicherung durch Eintragung von Baulasten
Zur dauerhaften Sicherung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an ein Bauvorhaben verlangt die Brandenburgische Bauordnung die Eintragung einer Baulast (im Baulastenverzeichnis) des zu belastenden Grundstücks zu Gunsten der Gebietskörperschaft, die die Aufgaben der unteren Bauaufsicht wahrnimmt. Das Baulastenverzeichnis wird in der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder geführt.
Durch die Baulast wird ein Grundstück derart belastet, dass dem Berechtigten (Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde) gewisse Nutzungsrechte eingeräumt werden oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bestimmte Handlungen auf dem Grundstück zu unterlassen hat. Die häufigsten Anwendungsfälle sind
- die Nutzung einer Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche
- die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken
- die Übernahme der gesetzlich geforderten Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück
- die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen
- die Einhaltung des gesetzlich geforderten Brandschutzabstands zwischen Gebäuden
- die Errichtung notwendiger Stellplätze auf einem anderen Grundstück
Gebühren
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBI. 1 S. 2710)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 42, ber. S. 2909 und BGBI. 12003, S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19.02.2007 (GVBI. 1 S. 122)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Antrag auf Eintrag einer Baulast
- Verpflichtungserklärung
- https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/bauen/index