Gesetzliche Vertreterschaft
Besteht ein berechtigtes Interesse an einem Grundstück (z.B. Landpachtung, Dienstbarkeitseintragung ect.), dessen Eigentümer bzw. Eigentümerin oder deren Aufenthalt nicht festzustellen ist, kann die Gemeinde durch den Landkreis Uckermark zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers eingesetzt werden.
Gebühren – Entgelte
- für den Antrag: keine
Rechtsgrundlagen
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- formloser Antrag beim Landkreis Uckermark, Abteilung Rechtsamt, Karl-Marx-Str. 1, 17291 Prenzlau